1. Zugänglichkeit

Der Öffentlichkeit sollen die Anlagen mindestens vom 01.05. – 30.09. zwischen 08:00 Uhr und  20:00 Uhr zugänglich gemacht werden. Außerhalb dieser Zeiten sind die  Anlagen, soweit  möglich, verschlossen zu halten. Die Entscheidung hierüber obliegt alleinig den einzelnen Anlagen.  

2. Nutzung

Der/die Pächter/in hat seinen/ihren Kleingarten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Er/Sie darf  keine  einseitigen Kulturen  anbauen.  Die kleingärtnerische Nutzung sieht eine Drittel-Regelung vor. Mindestens 1/3 für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse mit Sonderflächen für Gewächshaus, Frühbeete, Hochbeete, Kompostplatz),und muss das prägende Erscheinungsbild der Parzelle sein, 1/3 Ziergarten (Ziergehölze, Rabatten, Rasen), 1/3 Erholung (Laube, Sitzplätze, Wege und 15 m² Spielfläche für Kinder). Der Kleingarten darf nur vom Pächter/von der Pächterin zur Versorgung des eigenen Bedarfs bewirtschaftet werden. In Krankheitsfällen und während des Urlaubs kann fremde Hilfe zur Instandsetzung und Bewirtschaftung in Anspruch genommen werden. Jede gewerbliche Betätigung im Kleingarten oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.

3. Gestaltung

Die Gestaltung der Parzelle, auch in ökologischer Hinsicht (Naturgarten, jedoch nicht Verwahrlosung), ist dem Mitglied überlassen. Durch die Eigengestaltung darf das Erscheinungsbild der Kleingartenanlage nicht gestört werden.

4. Einfriedungen

Parzellen auf Daueranlagen sind im Einverständnis mit den jeweiligen Nachbarn baldmöglichst einzufrieden. Stacheldrahteinfriedungen sind unzulässig. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet der Vorstand. Die Einfriedung ist in gutem Zustand zu halten und darf die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Zwischen den Parzellen ist eine maximale Höhe von 1,80 m zulässig. Der Kleingarten muss von außen einsehbar sein.

5. Grenzen

Anlagen- und Parzellengrenzen dürfen nur vom Vorstand geändert werden.

6. Zutrittsregelung

Der Zutritt zur Parzelle ist den Mitgliedern des Vorstands, den Vertrauenspersonen oder Beauftragten von Behörden, nach vorheriger Ankündigung, zu gestatten. Bei erkennbaren Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch etc.) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des/der betreffenden Pächters/Pächterin gestattet.

7. Bebauung

7.1. Gartenlauben

Auf Daueranlagen sind möglichst auch Gartenlauben zu errichten. Eine einfache Bauzeichnung mit Größenangaben und Angaben über das vorgesehene Material sowie ein Lageplan sind vor (!) Baubeginn auf entsprechendem Vordruck durch den Vorstand zu genehmigen. Hierzu muss der Bauantrag der Vertrauensperson zur Kenntnis und Weiterleitung an den Vorstand übergeben werden. Gartenlauben, inklusive überdachten Freisitz, dürfen eine Grundfläche von 24 m² nicht überschreiten. Die Traufe darf nicht höher als 2,25 m und die Dachhöhe nicht höher als 3,5 m sein. Massive Betonstreifenfundamente oder Betonplatten sowie massive Wände sind nicht gestattet. Bei jeder Baumaßnahme ist ein lichter Grenzabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Sollte die Laube kleiner sein darf die Gesamtgröße aller Baulichkeiten, die sich auf der Parzelle befinden, die gesetzlich (BKleingG) vorgeschriebene Maximalgröße von 24 m² nicht überschreiten. Bei Zuwiderhandlungen muss ein Abriss bzw. Rückbau verfügt werden. Nicht regelwidrig erstellte Baulichkeiten genießen Bestandsschutz. Die Baulichkeiten sind in gutem Zustand zu halten. Das dauerhafte Wohnen im Kleingarten ist verboten.

7.2. Gewächshäuser und Hochbeete

Gewächshäuser sind bis zu einem umbauten Raum von 15 m³ zulässig und bedürfen einer Baugenehmigung durch den Vorstand.  Hierzu muss ein Bauantrag der Vertrauensperson zur Kenntnis und Weiterleitung an den Vorstand übergeben werden. Hochbeete dürfen eine max. Höhe von 1,00 Meter nicht überschreiten. Für die Hochbeete ist keine Baugenehmigung erforderlich. Die Hochbeete dürfen nur aus für die Umwelt unbedenklichen Materialien bestehen.

8. Feuerstellen / mobile Gasgeräte / Gasflaschen /  Kennzeichnungspflicht / entzündbare Flüssigkeiten

8.1. Feuerstellen

Für den Betrieb von fest installierten Feuerstellen  wie Kaminen, Öfen, Gasheizungen etc. gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abnahmebescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters ist der Vertrauensperson unaufgefordert nach jeder neuen Abnahme/Prüfung vorzulegen.

8.2. Mobile Gasgeräte

Für den Betrieb von mobilen Gasgeräten mit Flüssiggas sind die Sicherheitsvorschriften zu beachten. Deren Einhaltung obliegt allein in der Verantwortung der/des Pächterin/Pächters.

8.3. Gasflaschen / Kennzeichnungspflicht

Es dürfen nur max. zwei 11 Kg Gasflaschen (eine im Gebrauch, eine als Ersatz) in der Laube sein. Der Einsatz und/oder die Lagerung von Gasflaschen mit einem Füllgewicht über 11 kg sind verboten. Näheres regelt die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF). Außerdem ist ein entsprechendes Warn-oder Hinweisschild gut sichtbar für Einsatz- und Rettungskräfte am Tor und zusätzlich an Orten, wo sich Gasflaschen befinden (z.B. Laube, Geräteschuppen, Unterstand), anzubringen.

8.4. entzündbare Flüssigkeiten

Entzündbaren Flüssigkeiten wie z. B. Benzin darf nur in ortsbeweglichen Behältern mit einer Gesamtmenge bis  maximal 20 Liter im Geräteschuppen oder in der Laube gelagert werden. Zu der Gesamtmenge zählen auch Verdünnungen, Farben oder Lacke. Erkennbar sind diese Substanzen am Gefahrensymbol mit der Flamme. Näheres ist den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.

9. Gehölze

9.1. Ziergehölze

Ziergehölze wie Bäume und Sträucher dürfen nicht zur Beeinträchtigung von Nachbargärten führen. Das Anpflanzen und Heranwachsen lassen von Park-Waldbäumen (wie Linden, Birken, Pappeln, Fichten, Zypressen, Walnussbäume etc.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Sträuchern sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf einer Höhe von 3 m gehalten werden können. Bis zu 3,00 m Höhe ist ein Grenzabstand von 1,25 m, bis zu 2,00 m Höhe ein Grenzabstand von 0,75 m und bis zu 1,20 m Höhe ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten.

9.2. Obstgehölze

Bei der Anpflanzung von Obstgehölzen sind nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf eine Höhe von 5 m gehalten werden können. Bis zu 5,00 m Höhe ist ein Grenzabstand von 1,50 m bis zu 2,00 m einzuhalten. Kleinbaumformen sind mit einem Grenzabstand von mindestens 1,25 m und bei Beerenobststräuchern von mindestens 1 m zulässig.

10. Spiel- und Sportgeräte, Pools, Bade-/Planschbecken, Whirlpools, Trampoline, Ballsportarten, Teiche

Das Errichten (Mauern, Betonieren, Aufstellen) von ortsfesten Pools, Bade-/Planschbecken, die Nutzung von Strömungsanlagen oder Whirlpools ist unzulässig.

10.1. Spiel- und Sportgeräte

Das Nutzen und Aufstellen von Spiel- und Sportgeräten wie Trampoline, Spieltürme, Schaukeln, Sandkästen etc. ist in einem angemessenen Verhältnis erlaubt. Baumhäuser sind verboten.

10.2. Bade-/Planschbecken

Das Aufstellen eines nicht ortsfesten Bade-/Planschbeckens bis zu einem max. Durchmesser von 1,5 m und max. Höhe von 0,5 m ist in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. zulässig.

Beim Aufstellen eines nicht ortsfesten Bade-/Planschbeckens über 1,5 m bis max. 2,5 m Außendurchmesser oder bei rechteckigen Planschbecken darf der max. Rauminhalt von 2 m³  nicht überschritten werden, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung und  ist nur in den Sommerferien (Aufbau frühestens ab 1. Ferientag, Abbau spätestens letzter Ferientag) des Landes Niedersachsen zulässig. Das Bade-/Planschbecken muss aufblasbar und obererdig sein.

Auf den Einsatz von chemischen Wasserzusätzen sollte aus ökologischen und umweltschutzgründen verzichtet werden. Bei einem Einsatz von Wasserzusätzen wie Chlor, Salztabletten, Algenverhütungs- und Desinfektionsmittel etc. muss das behandelte Wasser  gemäß den Angaben des Herstellers der Wasserzusätze entsorgt werden. Es darf auf keinen Fall einfach abgelassen oder in den Boden eingebracht  werden und somit ins Grundwasser gelangen. Pkt. 10.7 ist zu beachten und gilt entsprechend.

10.3. Trampoline

Trampoline gehören zur Art der Sportgeräte. Das Aufstellen eines Trampolins bis zu einem max. Außendurchmesser von 1,5 m ist  in der Zeit vom 01.05. bis 30.09. zulässig.

Das Aufstellen eines Trampolins über 1,5 m Durchmesser bis zu einem max. Außendurchmesser von 3,0 m bedarf einer schriftlichen Genehmigung und ist nur  in den Sommerferien (Aufbau frühestens ab 1. Ferientag, Abbau spätestens letzter Ferientag) des Landes Niedersachsen  zulässig. Die Trampoline müssen obererdig sein. Pkt. 10.7 ist zu beachten und gilt entsprechend.

10.4. Spieltürme

Das Aufstellen eines Spielturms bis zu einer max. Podesthöhe von 1,0 m und max. Firsthöhe von 2,60 m ist erlaubt. Die Grundfläche darf 4 m² nicht überschreiten. Er ist so aufzustellen, dass die Privatsphäre umliegender Pächter/Pächterinnen nicht beeinträchtigt wird. Pkt. 10.7 ist zu beachten und gilt entsprechend.

10.5. Ballsportarten

Ballsportarten wie Fußball, Basketball, Volleyball etc. sind in der Parzelle, auf Anlagenwegen und Gemeinschaftsanlagen nicht gestattet.

10.6. Teiche

Teiche sind bis zu einer Größe von 6 m² zulässig. Das Anlegen von Badeteichen ist verboten.

10.7. Zusätzliche Bestimmungen

Die maximale Spielfläche inklusive Sicherheitsabstände darf zusammen 15 m² nicht überschreiten. Ein Mindestabstand zur Nachbarparzelle von mindestens 2,0 m und die in den Anlagen festgelegten Ruhezeiten und die gesetzliche Abend-/Nachtruhe sind einzuhalten. Der Pkt. 16 Satz 1-3 der Gartenordnung gilt entsprechend. Alle Spielgeräte, Trampoline, Bade-/Planschbecken müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Jegliche Haftung bei Schäden, die durch Nutzung oder an Dritten entstehen, obliegt alleinig bei dem/der Pächter*in der Parzelle.

Der/die Pächter*in hat sich vor (!) jedem Aufstellen die schriftliche Genehmigung durch Antrag über die Vertrauensperson vom Vorstand einzuholen. Die kleingärtnerische Nutzung gem. Pkt. 2 muss gegeben sein. Der Vorstand behält sich das Recht vor die Genehmigung ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn keine ausreichende und klar erkennbare kleingärtnerische Nutzung gem. Pkt. 2  Satz 4 vorhanden ist oder die Aufstellgenehmigung zu widerrufen und den sofortigen Abbau zu verlangen, a) bei berechtigten Beschwerden von Pächter*innen der Anlage oder b) wenn die in der Anlage festgelegten oder gesetzlichen Ruhezeiten nicht eingehalten werden.

11. Verkehrsflächen

11.1. Kraftfahrzeuge

Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den vom Verein zur Verfügung gestellten Parkplätzen geparkt werden. Das Waschen, Reparieren, dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen jeglicher Art und Spielen auf den Parkplätzen ist unzulässig. Gleiches gilt für das Abstellen und/oder Nutzen von Wohnwagen/-mobilen, Containern, Bauwagen, Zelten oder ähnlichem.

11.2. Anlagenwege

Anlagenwege sind reine Fußwege. Das Befahren dieser Wege ist nur für Menschen mit Beeinträchtigung oder Kinder bis zu einem Alter von 8 Jahren gestattet. Die verursachende Person haftet für Schäden, die durch eine Zuwiderhandlung entstehen.

11.3. Baustoffe

Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe mit Genehmigung der Vertrauensperson auf einer Lagerfläche abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb einer Woche wieder zu entfernen und die Lagerfläche von Resten bzw. Abfällen zu reinigen. Schäden sind vom Verursacher zu beseitigen.

11.4. Gräben und Anlagenwege

Gräben und Anlagenwege dürfen nicht als Ablageplatz benutzt werden.

12. Ver- und Entsorgung

12.1. Wasser- und Stromversorgung

Die Wasser- und Stromversorgung in den Anlagen obliegt nur der Versorgungsgemeinschaft der Anlage und begründet kein Sonderecht. Eine Vertrags- und Abrechnungstechnische Haftung seitens des Vereins wird ausgeschlossen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

12.2. Abwässer

Abwässer müssen störungsfrei im Garten beseitigt werden. Aborte, Dung- und Kompostgruben sind so anzulegen, dass sie andere nicht belästigen und müssen abgedeckt sein. Auch bei der Entleerung darf keinerlei Belästigung hervorgerufen werden. Anweisungen des Vorstandes sind zu befolgen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten.

12.3. Entsorgung

Grünabfall- und Müllentsorgung in den Anlagewegen, in der Landschaft oder auf städtischem Grund und Boden sind verboten und stellen eine illegale Abfallentsorgung und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Derartige Verstöße gegen die Bestimmungen der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Oldenburg werden, bei Bekanntwerden des Verursachers, durch den Vorstand zur Anzeige gebracht. Das Kompostieren oder die Aufbewahrung von Essens- und Grillresten, in der Kleingartenanlage/Parzelle ist unzulässig. Diese sind mit nach Hause zu nehmen und in den von der Stadt Oldenburg dafür bereit gestellten Tonnen zu entsorgen.

12.4 Sachen zum Mitnehmen/Verschenken

Das Abstellen von Sachen/Gegenständen zum Mitnehmen/Verschenken auf Anlagenwegen ist untersagt.

12.5. Kompostierung

Die Anlage eines Komposthaufens für Grünabfälle im Garten ist erwünscht. Es dürfen aber nur gesunde Pflanzenteile zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung verwendet werden.

12.5. Verbrennen

Das Verbrennen von Gartenabfällen, behandelten Holz etc. ist gemäß Verordnung der Stadt Oldenburg im gesamten Stadtgebiet verboten.

13. Anlagen-, Graben- und Wegpflege

13.1. Allgemeinheit dienende Einrichtungen

Die der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen der Anlage, insbesondere Gemeinschaftsgebäude, Wege, Gräben und dergleichen, sind von der Anlagengemeinschaft zu pflegen und zu betreuen. Die hieraus anfallenden Arbeiten werden von der Vertrauensperson auf die Pächter (je Kleingartenpachtverhältnis nur eine Person) verteilt, in einem Verteilungsplan zusammengefasst und den Mitgliedern der Anlage zur Kenntnis gebracht. Freigestellt sind Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes. Die Freistellung von Funktionsträgern in den Anlagen obliegt der Vertrauensperson. Die Anzahl der maximal zu leistenden Arbeitsstunden richten sich nach Arbeitsanfall und kann in allen Anlagen verschieden sein. Sie werden auf den jeweiligen Anlagenversammlungen durch Beschluss festgelegt. Sachleistungen als Ersatz sind unzulässig.

Jeder/jede Pächter/in muss in der Lage sein, die eigene Parzelle selbst zu bewirtschaften.Dies schließt die Leistung der Pflicht- und Gemeinschaftsarbeit mit ein. Bei Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit ist eine Ersatzperson zu stellen. Die Ausführung der erforderlichen Arbeiten überwacht und dokumentiert die Vertrauensperson. Eine Nicht- oder Teilleistung der Pflicht- und/oder Gemeinschaftsarbeitsstunden ist nur  in Ausnahmefällen durch einen  formlosen Antrag mit Begründung möglich und nicht beliebig oft wiederholbar. Die Vertrauensperson entscheidet über den Antrag. Bei nicht oder nicht ordnungsmäßiger Erfüllung wird vom Vorstand, nach Meldung durch die Vertrauensperson und einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Säumigen, eine finanzielle Abgeltung für die Vereinskasse für jede nicht geleistete Stunde gefordert. Die Höhe des Stundensatzes in Euro wird von der Mitgliederversammlung per Beschluss festgelegt.

13.2. Gemeinschaftliche dienende Einrichtungen

Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen sind von allen Benutzern zu schonen. Der/die Parzelleninhaber/in haftet für Schäden, die von ihm/ihr, seinen/ihren Familienangehörigen oder Besuchern verursacht werden.

13.3. Entwässerungsgräben

Entwässerungsgräben oder sonstige durch eine Kleingartenanlage führende Wassergräben müssen, soweit sie die Parzellen durchqueren oder begrenzen, von den Pächtern gereinigt und Instand gehalten werden. Den Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht bestimmt die Vertrauensperson. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden. Störungen der Oberflächenentwässerung oder Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen.

14. Umweltschützende Maßnahmen

14.1. Förderung der Artenvielfalt

Der Artenreichtum an Pflanzen und Tieren ist zu erhalten und zu fördern. Kleingartenanlagen sind als unverzichtbare Elemente der Stadtökologie zu erhalten bzw. zu entwickeln. Maßnahmen zur Förderung der Artenvielfalt und biotopgestaltende Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität in den Anlagen des Gemeinschaftsgrüns sind zulässig. Solche Maßnahmen sind im Vorfeld mit dem Vorstand abzustimmen, an den dafür geeigneten Stellen fachgerecht anzulegen, zu pflegen und zu unterhalten.

14.2. Artenschutz

Förderung und Schutz der Bienen und Insekten, Vögel, Igel und anderer Nutztiere ist eine besondere Verpflichtung der Kleingartengemeinschaft. Der Pächter sollte Nisthilfen für Insekten sowie Nistgelegenheiten, Futter- und Tränkplätze für Vögel anbieten. Feuchtbiotope sind erwünscht.

14.3. Herbiziden, Insektiziden und Pestizide

Die Anwendung von chemischen Schädlings- und Unkrautvernichtungsmitteln ist in den Parzellen und in der gesamten Anlage verboten.

14.4. Ratten- und Ungezieferbekämpfung

Der/die Parzelleninhaber/in ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Vorstand angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen mitzuwirken. Der eigenmächtige Einsatz von lebensvernichtenden Giften ist unzulässig. Eine Bekämpfung darf nur durch Personen mit einem amtlichen Sachkundenachweis durchgeführt werden. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Tierhaltung

15.1. Kleintiere

Tierhaltung in der Anlage ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Hunde sind in den Kleingartenanlagen anzuleinen und so zu beaufsichtigen, dass sie weder Dritte belästigen, stören noch Schaden anrichten. Das Gassi gehen in der Anlage ist untersagt. Hundekot ist gemäß Straßenreinigungssatzung der Stadt Oldenburg ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Für alle Schäden, die aus der Tierhaltung entstehen, haftet der Tierhalter. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorgaben.

15.2. Bienen

Eine Bienenhaltung ist im Rahmen nicht gewerblicher Nutzung erwünscht. Voraussetzung ist, dass der Imker Mitglied in einem ortsansässigen Imkerverein ist und das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) der Bienenhaltung zustimmt. Die Zahl der Bienenvölker kann begrenzt werden.

16. Verhalten

Jeder/jede Parzelleninhaber/in hat sich so zu verhalten, dass er/sie keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar stört oder belästigt. Er/sie ist auch für das Verhalten seiner/ihrer Besucher verantwortlich. Alles, was die Ruhe (§ 117 OWIG), Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist zu unterlassen. Die Festlegung der Ruhezeiten obliegt der Anlagenversammlung der einzelnen Anlagen. Aneinandergrenzenden Anlagen (Anlage fünf, sechs und sieben) müssen gemeinsam über die Ruhezeiten abstimmen. In Sonderfällen, wie z.B. größere Bauvorhaben, ist mit Zustimmung der Vertrauensperson eine Ausnahme zulässig.

17. Pachtvertragsbeendigung

17.1. Neu-, Umverpachtung

Eine Neu- oder Umverpachtung von Parzellen werden nur, nach Anhörung der Vertrauensperson, durch den Vorstand (Verpächter) vorgenommen. Räumungstermin ist stets der 30.11. (§ 6.2 BKleingG). Siehe auch Nr. 17.2. Mit den Parzellenpächtern ist ein Kleingartenpachtvertrag abzuschließen.

17.2. Aufgabe oder Kündigung

Bei Aufgabe einer Parzelle nach eigener Kündigung oder nach Kündigung durch den Verein hat der bisherige Pächter grundsätzlich alle mit dem Boden fest verbundenen Gegenstände, wie Bäume, Sträucher, Hecken, gegebenenfalls auch Baulichkeiten usw. von der Parzelle zu entfernen. Ausnahmen sind zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung des Vorstandes in Übereinstimmung mit dem Nachpächter. Hierbei hat ausschließlich der Verpächter das Recht, den Kleingarten an einen Nachpächter neu zu verpachten. Er ist auch dann nicht an die Empfehlung des bisherigen Pächters gebunden, mit einem von ihm benannten Nachpächter abzuschließen, wenn der Pächter mit diesem bereits eine Einigung über die Höhe des zugelassenen Eigentums erzielt hat. Hat sich bis Ablauf des Pachtjahres (30.11. § 6.2 BKleingG) kein Nachpächter gefunden, so entscheidet der Vorstand, ob Gegenstände übernommen werden. Gegenstände (auch Baulichkeiten), die der Verein nicht übernimmt, hat der bisherige Pächter innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage an, an dem ihm die Entscheidung zugeht, auf seine Kosten von der Parzelle zu entfernen. Verstreicht der Termin, ist der Verein berechtigt Räumungsklage zu erheben. Es sei denn, der bisherige Pächter erklärt sich bereit zur Zahlung einer Nutzungsausfallpauschale, bis die Parzelle an einen Nachpächter neu verpachtet werden kann. Die Pauschale beträgt das Zweifache des zuletzt gezahlten Pachtzinses. Zusätzlich ist der Beitrag für die Feuer- und Einbruchs- und Diebstahlversicherung zu zahlen, um im Schadensfall abgesichert zu sein. Der bisherige Pächter verpflichtet sich auch, die Parzelle in einem ordentlichen Zustand zu halten. Die Gartenordnung ist weiterhin für ihn bindend. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Eine stillschweigende Pachtverlängerung wird ausgeschlossen.

17.3. Ausscheidende Mitglieder

Ausscheidende Mitglieder haben alle vom Verein empfangenen Gegenstände, auch die Schlüssel zum Eingangstor usw., der Vertrauensperson der Anlage bzw. dem Nachfolger im Pachtverhältnis zu übergeben.

 

Die Änderung der Gartenordnung  wurde  am 16.11.2022 und 14.12.2022 vom erweiterten Vorstand beschlossen. 

Die Gartenordnung mit Stand: 15.09.2020 verliert  mit Ablauf des 31.12.2022 ihre Gültigkeit.